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   KG, 13.06.2006 - 5 Ws 229/06 Vollz   

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KG, 13.06.2006 - 5 Ws 229/06 Vollz (https://dejure.org/2006,4501)
KG, Entscheidung vom 13.06.2006 - 5 Ws 229/06 Vollz (https://dejure.org/2006,4501)
KG, Entscheidung vom 13. Juni 2006 - 5 Ws 229/06 Vollz (https://dejure.org/2006,4501)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerruf der Zuweisung eines Gefangenen zum offenen Vollzug ; Beurteilungsspielraum der Behörde bei der Einschätzung der Eignung; Überprüfbarkeit der Einhaltung durch das Gericht; Vorliegen einer Missbrauchsgefahr; Überschreitung der Befugnisse eines Liqidators nach ...

  • Judicialis

    StVollzG § 10 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 224
  • StV 2007, 309
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (15)

  • KG, 13.11.2002 - 5 Ws 579/02

    Gerichtliche Überprüfung der Ablösung eines Gefangenen aus dem offenen Vollzug

    Auszug aus KG, 13.06.2006 - 5 Ws 229/06
    Dabei muß es sich im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Übermaßverbot um eine Tat von einigem Gewicht handeln (vgl. KG NStZ 2003, 391, 392).

    Ob er vorliegt, haben die Vollzugsbehörde und im gerichtlichen Verfahren die Strafvollstreckungskammer eigenständig zu prüfen und darzulegen (vgl. Senat, Beschluß vom 14. Juni 2002 - 5 Ws 312/02 Vollz - ), wobei die Vollzugsanstalt nicht verpflichtet ist, Zeugen zu vernehmen, die nicht in der Haftanstalt erreichbar sind (vgl. Senat NStZ 2003, 391, 392; Beschluß vom 21. März 2006 - 5 Ws 90/06 Vollz -).

    Die Kammer hat zwar zutreffend ausgeführt, daß der Anstaltsleiter die Begründetheit des gegen den Gefangenen entstandenen Verdachts einer Straftat nur dann zu prüfen hat, wenn keine schwierige tatsächliche oder rechtliche Würdigung (zu ergänzen: und keine aufwendige eigene Ermittlungstätigkeit außerhalb der Anstalt) erforderlich ist (vgl. KG NStZ 2003, 391).

    Soweit die Strafvollstreckungskammer jedoch die Auffassung vertritt, allein die Einleitung eines - nicht näher beschriebenen - Ermittlungsverfahrens lasse Mißbrauchsbefürchtungen aufkommen, ist dies rechtsfehlerhaft (vgl. KG NStZ 2003, 391, 392).

    Diese Informationen kann der Anstaltsleiter - soweit eigene Ermittlungen unzumutbar sind - insbesondere durch Einholung einer dienstlichen Äußerung der Ermittlungsbehörde beschaffen (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1986, 45; Senat NStZ 2003, 391, 392; Beschluß vom 26. November 1996 - 5 Ws 607/96 Vollz -).

  • KG, 13.04.2006 - 5 Ws 70/06

    Strafvollzug und Untersuchungshaft: Ausschluss vom offenen Vollzug nach Erlass

    Auszug aus KG, 13.06.2006 - 5 Ws 229/06
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die Zuweisung eines Gefangenen zum offenen Vollzug nur unter den Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 14 Abs. 2 StVollzG widerrufen bzw. zurückgenommen werden kann, wenn dieser die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StVollzG nicht (mehr) erfüllt (vgl. OLG Celle ZfStrVo 1989, 116; Senat NStZ 1997, 207; 1993, 100, 102; Beschlüsse vom 13. April 2006 - 5 Ws 70/06 Vollz -, 21. März 2006 - 5 Ws 90/06 Vollz -, 21. Februar 2002 - 5 Ws 1/02 Vollz - und 26. November 1996 - 5 Ws 607/96 - a.A. OLG Dresden StV 2005, 567 und OLG Schleswig, Beschluß vom 25. Oktober 2005 - 2 Vollz Ws 398/05 (266/05) - bei JURIS: Ablösung vom offenen Vollzug richte sich nur nach § 10 StVollzG, nicht nach § 14 StVollzG).

    Demgemäß darf die Behörde die Ablehnung in dem Plan vorgesehener Maßnahmen grundsätzlich nicht nur auf Umstände stützen, die im Zeitpunkt der Erstellung des Plans schon vorgelegen haben und ihr bekannt gewesen sind (vgl. Senat, Beschluß vom 13. April 2006 - 5 Ws 70/06 Vollz -).

    Die veränderte Wertung dieser Umstände allein gibt ihr ebenfalls nicht das Recht, zum Nachteil des Gefangenen vom Plan abzuweichen, es sei denn, es gilt eine offensichtliche Fehlentscheidung zu korrigieren, welche die berechtigten Sicherheitsbedürfnisse der Allgemeinheit mißachtet (vgl. OLG Hamm NStZ 1989, 390; Senat, Beschlüsse vom 13. April 2006 - 5 Ws 70/06 Vollz - und 21. Februar 2002 - 5 Ws 1/02 Vollz -).

    Erst bei der auf neuen Tatsachen aufbauenden Einschätzung, ob der Gefangene weiterhin für den offenen Vollzug geeignet ist oder ob die Eignung aufgrund Flucht- oder Mißbrauchsgefahr entfallen ist, steht der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Einhaltung gerichtlich nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar ist (vgl. BGHSt 30, 320, 324, 327; OLG Frankfurt am Main ZfStrVo 2003, 243; ZfStrVo 2001, 52, 53; NStZ-RR 1998, 91; OLG Zweibrücken ZfStrVo 1998, 179, 180; OLG Karlsruhe ZfStrVo 1985, 245; Justiz 1984, 437; OLG Celle ZfStrVo 1983, 301; Senat NStZ 1993, 100, 102; Beschlüsse vom 13. April 2006 - 5 Ws 70/06 Vollz -, 21. Februar 2002 - 5 Ws 1/02 Vollz - und 26. November 1996 - 5 Ws 607/96 Vollz - Arloth in Arloth/Lückemann § 10 StVollzG Rdn. 7).

    Hiernach haben sich die Gerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob der Anstaltsleiter von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. BGHSt 30, 320, 327; Senat, Beschlüsse vom 13. April 2006 - 5 Ws 70/06 Vollz -, 21. Februar 2002 - 5 Ws 1/02 Vollz -, 10. Februar 1999 - 5 Ws 52/99 Vollz - und 26. November 1996 - 5 Ws 607/96 -), ob er seiner Entscheidung den richtigen Be-griff der Versagungsgründe zugrunde gelegt hat und ob seine Beurteilung des Gefangenen vertretbar ist.

  • OLG Bremen, 19.05.2006 - Ws 90/06
    Auszug aus KG, 13.06.2006 - 5 Ws 229/06
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die Zuweisung eines Gefangenen zum offenen Vollzug nur unter den Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 14 Abs. 2 StVollzG widerrufen bzw. zurückgenommen werden kann, wenn dieser die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StVollzG nicht (mehr) erfüllt (vgl. OLG Celle ZfStrVo 1989, 116; Senat NStZ 1997, 207; 1993, 100, 102; Beschlüsse vom 13. April 2006 - 5 Ws 70/06 Vollz -, 21. März 2006 - 5 Ws 90/06 Vollz -, 21. Februar 2002 - 5 Ws 1/02 Vollz - und 26. November 1996 - 5 Ws 607/96 - a.A. OLG Dresden StV 2005, 567 und OLG Schleswig, Beschluß vom 25. Oktober 2005 - 2 Vollz Ws 398/05 (266/05) - bei JURIS: Ablösung vom offenen Vollzug richte sich nur nach § 10 StVollzG, nicht nach § 14 StVollzG).

    Es ist weiterhin in der Rechtsprechung anerkannt, daß der gegen einen Gefangenen bestehende konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung belastende Maßnahmen gegen ihn auch dann rechtfertigt, wenn der Nachweis der Straftat nicht zu führen und das Ermittlungsverfahren deswegen nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (vgl. KG ZfStrVO 1989, 116 (L); NStZ 1986, 479; Senat, Beschlüsse vom 14. Juni 2002 - 5 Ws 312/02 Vollz - und 26. November 1996 - 5 Ws 607/96 Vollz -), der zugrundeliegende konkrete Sachverhalt aber die Ungeeignetheit des Gefangenen für den offenen Vollzug nunmehr belegt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 21. März 2006 - 5 Ws 90/06 Vollz - und 23. April 2003 - 5 Ws 200/03 Vollz -).

    Der Verdacht muß sich zudem auf ein ausreichendes Maß an konkreten Tatsachen stützen, die genügend substantiiert und belegt sind und über den für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erforderlichen Anfangsverdacht hinausgehen (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1986, 45; OLG Frankfurt am Main ZfStrVo 1984, 168; Senat ZfStrVo 1989, 116 (L); Beschlüsse vom 21. März 2006 - 5 Ws 90/06 Vollz - und 26. November 1996 - 5 Ws 607/96 Vollz -).

    Ob er vorliegt, haben die Vollzugsbehörde und im gerichtlichen Verfahren die Strafvollstreckungskammer eigenständig zu prüfen und darzulegen (vgl. Senat, Beschluß vom 14. Juni 2002 - 5 Ws 312/02 Vollz - ), wobei die Vollzugsanstalt nicht verpflichtet ist, Zeugen zu vernehmen, die nicht in der Haftanstalt erreichbar sind (vgl. Senat NStZ 2003, 391, 392; Beschluß vom 21. März 2006 - 5 Ws 90/06 Vollz -).

  • OLG Stuttgart, 13.05.1985 - 4 Ws 113/85

    Antrag eines Verurteilten auf Rückverlegung in eine offene Vollzugsanstalt;

    Auszug aus KG, 13.06.2006 - 5 Ws 229/06
    Der Verdacht muß sich zudem auf ein ausreichendes Maß an konkreten Tatsachen stützen, die genügend substantiiert und belegt sind und über den für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erforderlichen Anfangsverdacht hinausgehen (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1986, 45; OLG Frankfurt am Main ZfStrVo 1984, 168; Senat ZfStrVo 1989, 116 (L); Beschlüsse vom 21. März 2006 - 5 Ws 90/06 Vollz - und 26. November 1996 - 5 Ws 607/96 Vollz -).

    Hierzu gehört neben Erkenntnissen zum Verfahrensstand ein Mindestmaß an Informationen über den Gegenstand des Verfahrens, nämlich der Sachverhalt im groben, Tatzeit, Tatort und Tatfolgen (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1986, 45).

    Diese Informationen kann der Anstaltsleiter - soweit eigene Ermittlungen unzumutbar sind - insbesondere durch Einholung einer dienstlichen Äußerung der Ermittlungsbehörde beschaffen (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1986, 45; Senat NStZ 2003, 391, 392; Beschluß vom 26. November 1996 - 5 Ws 607/96 Vollz -).

  • BGH, 22.12.1981 - 5 AR (Vs) 32/81

    Strafvollzug - Urlaub - Vollzugsbehörde - Beurteilungsspielraum -

    Auszug aus KG, 13.06.2006 - 5 Ws 229/06
    Erst bei der auf neuen Tatsachen aufbauenden Einschätzung, ob der Gefangene weiterhin für den offenen Vollzug geeignet ist oder ob die Eignung aufgrund Flucht- oder Mißbrauchsgefahr entfallen ist, steht der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Einhaltung gerichtlich nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar ist (vgl. BGHSt 30, 320, 324, 327; OLG Frankfurt am Main ZfStrVo 2003, 243; ZfStrVo 2001, 52, 53; NStZ-RR 1998, 91; OLG Zweibrücken ZfStrVo 1998, 179, 180; OLG Karlsruhe ZfStrVo 1985, 245; Justiz 1984, 437; OLG Celle ZfStrVo 1983, 301; Senat NStZ 1993, 100, 102; Beschlüsse vom 13. April 2006 - 5 Ws 70/06 Vollz -, 21. Februar 2002 - 5 Ws 1/02 Vollz - und 26. November 1996 - 5 Ws 607/96 Vollz - Arloth in Arloth/Lückemann § 10 StVollzG Rdn. 7).

    Hiernach haben sich die Gerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob der Anstaltsleiter von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. BGHSt 30, 320, 327; Senat, Beschlüsse vom 13. April 2006 - 5 Ws 70/06 Vollz -, 21. Februar 2002 - 5 Ws 1/02 Vollz -, 10. Februar 1999 - 5 Ws 52/99 Vollz - und 26. November 1996 - 5 Ws 607/96 -), ob er seiner Entscheidung den richtigen Be-griff der Versagungsgründe zugrunde gelegt hat und ob seine Beurteilung des Gefangenen vertretbar ist.

  • OLG Frankfurt, 07.03.1997 - 3 Ws 125/97
    Auszug aus KG, 13.06.2006 - 5 Ws 229/06
    Erst bei der auf neuen Tatsachen aufbauenden Einschätzung, ob der Gefangene weiterhin für den offenen Vollzug geeignet ist oder ob die Eignung aufgrund Flucht- oder Mißbrauchsgefahr entfallen ist, steht der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Einhaltung gerichtlich nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar ist (vgl. BGHSt 30, 320, 324, 327; OLG Frankfurt am Main ZfStrVo 2003, 243; ZfStrVo 2001, 52, 53; NStZ-RR 1998, 91; OLG Zweibrücken ZfStrVo 1998, 179, 180; OLG Karlsruhe ZfStrVo 1985, 245; Justiz 1984, 437; OLG Celle ZfStrVo 1983, 301; Senat NStZ 1993, 100, 102; Beschlüsse vom 13. April 2006 - 5 Ws 70/06 Vollz -, 21. Februar 2002 - 5 Ws 1/02 Vollz - und 26. November 1996 - 5 Ws 607/96 Vollz - Arloth in Arloth/Lückemann § 10 StVollzG Rdn. 7).
  • KG, 21.10.1996 - 5 Ws 396/96
    Auszug aus KG, 13.06.2006 - 5 Ws 229/06
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die Zuweisung eines Gefangenen zum offenen Vollzug nur unter den Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 14 Abs. 2 StVollzG widerrufen bzw. zurückgenommen werden kann, wenn dieser die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StVollzG nicht (mehr) erfüllt (vgl. OLG Celle ZfStrVo 1989, 116; Senat NStZ 1997, 207; 1993, 100, 102; Beschlüsse vom 13. April 2006 - 5 Ws 70/06 Vollz -, 21. März 2006 - 5 Ws 90/06 Vollz -, 21. Februar 2002 - 5 Ws 1/02 Vollz - und 26. November 1996 - 5 Ws 607/96 - a.A. OLG Dresden StV 2005, 567 und OLG Schleswig, Beschluß vom 25. Oktober 2005 - 2 Vollz Ws 398/05 (266/05) - bei JURIS: Ablösung vom offenen Vollzug richte sich nur nach § 10 StVollzG, nicht nach § 14 StVollzG).
  • BVerfG, 01.04.1998 - 2 BvR 1951/96

    Verletzung des verfassungsmäßigen Rechts auf Resozialisierung und willkürfreie

    Auszug aus KG, 13.06.2006 - 5 Ws 229/06
    Die Kammer hat verkannt, daß die Einschränkung der Verpflichtung zur Durchführung eigener Ermittlungen den Anstaltsleiter nicht davon entbindet, bei seiner Entscheidung, ob der Gefangene weiterhin für den offenen Vollzug geeignet ist, von einem zutreffenden, vollständig ermittelten und auch nachvollziehbaren Sachverhalt auszugehen, und daß es ihr - der Strafvollstreckungskammer - oblag, dies zu überprüfen (vgl. BVerfG StV 1998, 436, 437).
  • OLG Hamm, 20.04.1989 - 1 Vollz (Ws) 39/89
    Auszug aus KG, 13.06.2006 - 5 Ws 229/06
    Die veränderte Wertung dieser Umstände allein gibt ihr ebenfalls nicht das Recht, zum Nachteil des Gefangenen vom Plan abzuweichen, es sei denn, es gilt eine offensichtliche Fehlentscheidung zu korrigieren, welche die berechtigten Sicherheitsbedürfnisse der Allgemeinheit mißachtet (vgl. OLG Hamm NStZ 1989, 390; Senat, Beschlüsse vom 13. April 2006 - 5 Ws 70/06 Vollz - und 21. Februar 2002 - 5 Ws 1/02 Vollz -).
  • OLG Dresden, 05.04.2005 - 2 Ws 95/05

    Lockerungen

    Auszug aus KG, 13.06.2006 - 5 Ws 229/06
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die Zuweisung eines Gefangenen zum offenen Vollzug nur unter den Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 14 Abs. 2 StVollzG widerrufen bzw. zurückgenommen werden kann, wenn dieser die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StVollzG nicht (mehr) erfüllt (vgl. OLG Celle ZfStrVo 1989, 116; Senat NStZ 1997, 207; 1993, 100, 102; Beschlüsse vom 13. April 2006 - 5 Ws 70/06 Vollz -, 21. März 2006 - 5 Ws 90/06 Vollz -, 21. Februar 2002 - 5 Ws 1/02 Vollz - und 26. November 1996 - 5 Ws 607/96 - a.A. OLG Dresden StV 2005, 567 und OLG Schleswig, Beschluß vom 25. Oktober 2005 - 2 Vollz Ws 398/05 (266/05) - bei JURIS: Ablösung vom offenen Vollzug richte sich nur nach § 10 StVollzG, nicht nach § 14 StVollzG).
  • OLG Zweibrücken, 09.07.1997 - 1 Ws 364/97
  • OLG Karlsruhe, 16.10.1984 - 1 Ws 198/84
  • OLG Celle, 24.01.1983 - 3 Ws 21/83
  • KG, 13.02.1986 - 5 Ws 541/85
  • OLG Frankfurt, 19.10.1983 - 3 Ws 652/83
  • KG, 30.11.2015 - 2 Ws 277/15

    Ablösung vom offenen Vollzug; Bedeutung von Verwaltungsvorschriften

    Die Zuweisung eines Gefangenen zum offenen Vollzug kann nur unter den Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 14 Abs. 2 StVollzG widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn dieser die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StVollzG nicht (mehr) erfüllt (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 325; Senat NStZ 2007, 224; Senat, Beschlüsse vom 13. April 2006 - 5 Ws 70/06 Vollz -, 21. März 2006 - 5 Ws 90/06 Vollz - und 21. Februar 2002 - 5 Ws 1/02 Vollz -).

    Eine solche Entscheidung kann regelmäßig nur auf Grundlage neuer Tatsachen getroffen werden (vgl. Senat StV 2014, 350 und NStZ 2007, 224).

    Da der angegriffene Bescheid auf der Rechtsfolgenseite weder eine disziplinarische Ahndung noch sonst eine strafähnliche Sanktion vorsieht, setzt er nicht den Nachweis eines schuldhaften Fehlverhaltens voraus (vgl. BVerfG NStZ-RR 2004, 220; Senat NStZ 2007, 224).

    Eine solche Reaktion ist auch dann möglich, wenn der Nachweis der Straftat nicht zu führen und das Ermittlungsverfahren deswegen nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (vgl. Senat, NStZ 2007, 224), der zugrundeliegende konkrete Sachverhalt aber die Ungeeignetheit des Gefangenen für den offenen Vollzug nunmehr belegt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 21. März 2006 - 5 Ws 90/06 Vollz - und 23. April 2003 - 5 Ws 200/03 Vollz -).

    Der Verdacht muss sich zudem auf ein ausreichendes Maß an konkreten Tatsachen stützen, die genügend substantiiert und belegt sind und über den für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erforderlichen Anfangsverdacht hinausgehen (vgl. BVerfG NStZ-RR 2004, 220; Senat NStZ 2007, 224; Senat, Beschluss vom 13. November 2002 - 5 Ws 579/02 Vollz -, juris Rdn. 13 mit weit. Nachweisen).

  • KG, 27.06.2019 - 5 Ws 55/19

    Widerruf von Vollzugslockerungen bei Verdacht einer Straftat

    Danach ist der Vollzugsbehörde für die auf neuen Tatsachen aufbauende Einschätzung, ob der Gefangene weiterhin für Vollzugslockerungen geeignet ist oder ob die Eignung entfallen ist, ein - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender - Beurteilungsspielraum eröffnet, dessen Einhaltung gerichtlich nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar ist (ständ. Rspr., z. B. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 21. September 2018 - 2 BvR 1649/17 -, juris Rdnr. 28 und Nichtannahmebeschluss vom 2. Mai 2017 - 2 BvR 1511/16 -, juris Rdnr. 6; KG, Beschluss vom 15. März 2011 - 2 Ws 38/11 Vollz - [Widerruf einer Lockerung]; Senat, Beschlüsse vom 29. Oktober 2018, a. a. O., 12. September 2017, a. a. O., [beide zur Einschätzung im Rahmen der Vollzugsplanung], 10. Oktober 2014 - 5 Ws 21/14 Vollz -, 13. Juni 2006 - 5 Ws 229/06 Vollz -, juris Rdnr. 16 [beide zur Verlegung in den geschlossenen Vollzug] und 20. April 2006, a. a. O., juris Rdnr. 17 [Widerruf von Vollzugslockerungen]; Lesting/Burkhardt in Feest/Lesting/Lindemann, a. a. O., Teil II § 38 LandesR Rdnr. 59 ff.; jeweils m. w. Nachw.).

    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der gegen einen Gefangenen entstandene Verdacht einer Straftat von einigem Gewicht bei Vollzugsentscheidungen zur seinen Lasten berücksichtigt werden darf, sofern der gegen den Gefangenen bestehende Verdacht über einen Anfangsverdacht, wie er für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens genügt (§ 152 Abs. 2 StPO), hinausgeht und auf ein ausreichendes Maß an konkreten Tatsachen gestützt ist, die genügend substantiiert und belegt sind (KG, Beschluss vom 15. März 2011, a. a. O.; Senat, Beschlüsse vom 10. Oktober 2014, a. a. O., 13. Juni 2006, a. a. O., juris Rdnr. 17 und 13. November 2002 - 5 Ws 579/02 -, juris Rdnr. 13 [jeweils zur Verlegung in den geschlossenen Vollzug]; jeweils m. w. Nachw.).

    Ob der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung vorliegt und den vorstehend beschriebenen erforderlichen Grad erreicht, haben die Vollzugsbehörde und im gerichtlichen Verfahren die Strafvollstreckungskammer eigenständig zu prüfen, wobei die Vollzugsanstalt die für die von ihr zu treffende Entscheidung bedeutsamen Tatsachen selbständig und in eigner Verantwortung zu ermitteln hat, nicht aber verpflichtet ist, Zeugen zu vernehmen, die nicht in der Haftanstalt erreichbar sind (Senat, Beschlüsse vom 10. Oktober 2014, a. a. O., und 13. Juni 2006, a. a. O., juris Rdnr. 17, jeweils m. w. Nachw.).

    Das Gewicht der Straftat ist im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Übermaßverbot in die Abwägung ebenso einzubeziehen wie die Belastung des Gefangenen durch den Widerruf der begünstigenden Maßnahme (Senat, Beschlüsse vom 13. Juni 2006, a. a. O., juris Rdnr. 17 und 13. November 2002, a. a. O., juris Rdnr. 13 m. w. Nachw.).

  • BVerfG, 04.02.2009 - 2 BvR 1533/08

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Substantiierung

    Schon aus diesem Grund hätte die nun in Rede stehende erneute Ablösung aus dem offenen Vollzug einer erneuten Überprüfung auch hinsichtlich der zugrundeliegenden Sachverhaltsbeurteilung bedurft (zu den rechtlichen Voraussetzungen einer solchen Rückverlegung, auf die die angegriffene Entscheidung ebenfalls nicht eingeht, vgl. einerseits OLG Celle, Beschluss vom 28. April 1997 - 1 Ws 115/97 (StrVollz), 1 Ws 116/97 (StrVollz) -, NStZ-RR 1998, S. 92 ; KG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 5 Ws 229/06 Vollz -, NStZ 2007, S. 224 ; andererseits OLG Dresden, Beschluss vom 5. April 2005 - 2 Ws 95/05 -, StV 2005, S. 567).
  • LG Bielefeld, 19.11.2014 - 101 StVK 4050/14

    Aussetzung des Vollzugs der Verlegung eines Gefangenen in den geschlossenen

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Zuweisung eines Gefangenen zum offenen Vollzug gemäß § 10 Abs. 2 StVollzG (ggf. i. V. m. § 14 Abs. 2 StVollzG (str.)) widerrufen bzw. zurückgenommen werden kann, wenn dieser aufgrund nach Verlegung in den offenen Vollzug neu bekannt gewordener Umstände die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StVollzG nicht (mehr) erfüllt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 13.06.2006, Az. 5 Ws 229/06 Vollz).

    Wenn aber neue Tatsachen bekannt werden, aus denen sich Zweifel ergeben könnten, ob der Gefangene weiterhin für den offenen Vollzug geeignet, oder ob die Eignung aufgrund Flucht- oder Missbrauchsgefahr entfallen ist, steht der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Einhaltung gerichtlich nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 13.06.2006, Az. 5 Ws 229/06 Vollz m. w. N.).

  • LG Bonn, 25.02.2019 - 55 StVK 592/18
    Bei der auf neuen Tatsachen aufbauenden Einschätzung, ob der Gefangene weiterhin für den offenen Vollzug geeignet ist bzw. ob eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr gegeben ist, steht der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Einhaltung gerichtlich nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar ist (vgl. BGHSt 30, 320, 324, 327; KG, NStZ 2007, 224 f., juris-Rz. 16; OLG Frankfurt am Main ZfStrVo 2003, 243; ZfStrVo 2001, 52, 53; NStZ-RR 1998, 91; OLG Zweibrücken ZfStrVo 1998, 179, 180; OLG Karlsruhe ZfStrVo 1985, 245; Justiz 1984, 437; OLG Celle ZfStrVo 1983, 301; KG NStZ 1993, 100, 102; Arloth/Krä, a.a.O., § 10 StVollzG Rn. 7).

    Die Gerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Anstaltsleitung von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. BGHSt 30, 320, 327; KG NStZ 2007, 224 f., juris-Rz. 16), ob in der Entscheidung der richtige Begriff der Versagungsgründe zugrunde gelegt wurde und ob die Beurteilung des Gefangenen vertretbar ist.

  • OLG Hamm, 12.01.2017 - 1 Vollz (Ws) 527/16

    Verlegung in den geschlossenen Vollzug wegen Verdacht einer neuen Straftat;

    Erforderlich ist hierbei jedoch die Prüfung und Darlegung , dass sich der Verdacht auf ein ausreichendes Maß an konkreten und genügend belegten Tatsachen stützt, wozu neben Erkenntnissen zum Verfahrensstand auch ein Mindestmaß an Informationen über den Gegenstand des Verfahrens, nämlich den Sachverhalt im Groben, Tatzeit, Tatort und gegebenenfalls Tatfolgen gehören (vgl. KG, NStZ 2007, 224; OLG Stuttgart, NStZ 1986, 45).
  • OLG Karlsruhe, 10.03.2021 - 2 Ws 322/20

    Gerichtliche Überprüfung der Fesselungsanordnung bei Ausführungen von

    Die gerichtliche Prüfung ist vielmehr darauf beschränkt, ob die Vollzugsanstalt ihrer Entscheidung einen vollständig ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt, von ihrem Entscheidungsspielraum Gebrauch gemacht und die Grenzen dieses Spielraums nicht überschritten hat (§ 115 Abs. 5 StVollzG; KG NStZ 2007, 224; Arloth/Krä a.a.O., § 115 StVollzG Rn. 13, 15, 16 m.w.N.).
  • KG, 09.07.2009 - 2 Ws 95/09

    Sicherungsverwahrung: Widerruf der Erlaubnis einer der Selbstbeschäftigung

    Ein dringender Tatverdacht des Diebstahls, (wie von der Strafvollstreckungskammer angenommen), der die Ablösung gerechtfertigt hätte (vgl. Senat NStZ 2007, 224 mit weit. Nachw.), liegt nach den Feststellungen und dem dort in Bezug genommenen Vorbringen der Beteiligten nicht vor.
  • LG Hagen, 08.10.2015 - 62 StVK 44/15

    Ermessensentscheidung betreffend die Einweisung in eine Anstalt des geschlossenen

    Soll ein neues Ermittlungsverfahren Anlass sein, den Gefangenen nicht im offenen Vollzug unterzubringen, so muss die Tat, für die ein auf konkrete Tatsachen gestützter Verdacht besteht, von einigem Gewicht sein (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 13.06.2006, Az.: 5 Ws 229/06 Vollz, StV 2007, 309).
  • OLG Koblenz, 04.07.2007 - 1 Ws 273/07

    Strafvollzug: Rückverlegung eines Inhaftierten in den geschlossenen Vollzug

    2 Es kann dahinstehen, ob die Rückverlegung des Beschwerdeführers in den geschlossenen Vollzug gemäß der überwiegenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Celle NStZ-RR 1998, 92; KG NStZ 2007, 224 m.w.N.) entsprechend § 14 Abs. 2 StVollzG zu beurteilen ist oder insoweit, wie der Beschwerdeführer meint, ausschließlich die die Rückverlegung aus Behandlungsgründen regelnde Vorschrift des § 10 Abs. 2 S. 2 StVollzG Anwendung findet (so OLG Dresden StV 2005, 567).
  • LG Hamburg, 22.01.2020 - 605 Vollz 29/20

    Eilrechtsschutz gegen die Verlegung aus dem offenen in den geschlossenen Vollzug

  • LG Bielefeld, 11.06.2012 - 101 StVK 358/12

    Gerichtliche Überprüfung einer Ermessensentscheidung der Stafvollsteckungsbehörde

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